LOOKSGRADE IS A SERVICE OF
SCANWERK SCANNING SOLUTIONS GmbH
© Copyright 2019, all rights reserved by scanwerk.
1. Mögliche Vertragsgegenstände
Die Scanwerk Scanning Solutions GmbH (nachfolgend “Auftragnehmer” genannt, auf der Seite wird dieser auch scanwerk – alleinstehend – benannt) bietet die Herstellung eigener sowie das Bearbeiten und Kopieren fremder Filme und digitaler oder analoger Datenträger, die Vermietung von Studios mit technischem Gerät sowie weitere Leistungen im kreativen und Medienbereich an. LOOKSGRADE ist ein Online-Service der Firma scanwerk scanning solutions GmbH. Für alle Vertragspartner und Dienstleistungen des Lookksgrade Services gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der scanwerk scanning solutions GmbH, mit dem Sitz in München.
2. Geltungsbereich
Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen für diesen Auftrag und alle Folgeaufträge ausschließlich unter Einbeziehung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Stehen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Bedingungen unserer Kunden (nachfolgend “Auftraggeber” genannt) oder sonstiger Dritter, die mit uns in Geschäftsbeziehungen treten, im Widerspruch, so gehen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, auch wenn wir denen des Auftraggebers oder sonstiger Dritter nicht widersprechen. AGB des Auftraggebers oder sonstiger Dritter finden nur insoweit Anwendung, als der Auftragnehmer diesen AGB schriftlich zugestimmt hat.
3. Angebot und Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt nur dann und insoweit zustande, als entweder die Parteien einen schriftlichen Vertrag schließen (über das Auftragserteilungsformular o.ä.) oder der Auftragnehmer ein mündliches Angebot des Auftraggebers schriftlich bestätigt; eine E-Mail gilt in diesem Fall als schriftliche Bestätigung. Der Inhalt einer solchen schriftlichen Bestätigung regelt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien umfassend und abschließend. Mit der Bestätigung des Angebots und der Rücksendung des Auftragserteilungsformulars wird von Seiten des Auftraggebers sichergestellt, dass dieser die AGB der Scanwerk GmbH zur Kenntnis genommen hat und er mit deren Anwendung einverstanden erklärt. Die AGB werden zu diesem Zweck dem Auftragserteilungsformular beigefügt. Die in der Leistungsbeschreibung des Vertrages oder der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche oder private Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (z.B. Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit etc.) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.Mündliche Nebenanreden gleich welcher Art sind rechtlich unverbindlich, es sei denn, dass der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
4. Preise / Zahlungsbedingungen
Bei der Auftragserteilung sind – soweit keine individuellen Preisvereinbarungen getroffen wurden – die Preise der jeweils gültigen Preisliste maßgeblich, die in den Geschäftsräumen von SCANWERK eingesehen werden können. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Liegen mehr als vier Monate zwischen Auftragserteilung und Lieferung / Leistung, ist der Auftragnehmer berechtigt, Preise nach der zum Zeitpunkt der Lieferung / Leistung gültigen Preisliste zu berechnen, soweit keine individuelle Preisvereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer behält sich vor, mit Zustimmung des Auftraggebers auf dessen Rechnung und Gefahr in Auftrag gegebene Leistungen an einen ausgewählten Fachbetrieb weiterzugeben. Der Zustimmung des Auftraggebers bedarf es nicht, soweit nur unwesentliche Nebenleistungen betroffen sind. Bei einer Abrechnung in Metern / Minuten ist die vom Auftragnehmer mittels Maßapparaturen festgestellte Meter-/ Minutenzahl maßgebend. Angefangene Meter / Minuten werden voll berechnet. Messabweichungen bis zu 1% werden nicht berücksichtigt. Gewährte Rabatte verfallen bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels.
5. Vertragsänderungen
Wesentliche Änderungen, Zusatzwünsche oder ergänzende Leistungsvorgaben verpflichten beide Teile zur angemessenen Anpassung der Vergütung, der Termine und der Leistungsbeschreibung. Dies gilt entsprechend für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme des Auftragnehmers und / oder technische Probleme bei vom Auftraggeber zur Bearbeitung gestellten Materials.Erkennt der Auftragnehmer die Erforderlichkeit wesentlicher Änderungen, die Erheblichkeit der Zusatzwünsche oder ergänzender Leistungsvorgaben des Auftraggebers, so hat er diesen unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Information durch den Auftragnehmer, seine Entscheidung über die weitere Auftragsgestaltung mitzuteilen bzw. mit dem Auftragnehmer eine entsprechende Vertragsänderung zu vereinbaren. Bevor der Auftraggeber nach vorstehender Information keine verbindliche Klärung mit dem Auftragnehmer herbeiführt, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet weitere Arbeiten vorzunehmen, es sei denn, die weiteren Arbeiten können ohne Gefährdung des ursprünglichen Vertrages durchgeführt werden.
6. Zahlung
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schecks anzunehmen. Die Annahme von Schecks erfolgt grundsätzlich nur zahlungshalber. Wechsel werden generell nicht angenommen.Verstößt der Auftraggeber gegen Mitwirkungspflichten, insbesondere Mitwirkung an der Abnahme, so wird der Werklohn in voller Höhe auch ohne Abnahme fällig, sofern der Auftraggeber die ihm obliegende Mitwirkungspflicht bei der Abnahme nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist gemäß Ziffer 10 dieser AGB vollständig erfüllt. Durch Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Abnahme verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf etwaige Zurückbehaltungsrechte am Werklohn, die sonst durch die Abnahme begründet werden. Seine Gewährleistungsansprüche werden insoweit jedoch nicht eingeschränkt. Bei Mahnungen wird je Mahnschreiben eine Gebühr von 10,00 € berechnet. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Wird dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss bekannt, dass in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung, insbesondere drohende Zahlungsunfähigkeit, eingetreten ist, kann er die Gesamtforderung auch aus noch nicht vollständig abgewickelten Aufträgen gegen den Auftraggeber vorzeitig fällig stellen. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.
7. Lieferbedingungen
Fristen und Termine sind wegen der kreativen, künstlerischen und technischen Leistungsaspekte regelmäßig nicht verbindlich planbar. Deshalb sind Abweichungen von den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Termine und Fristen von bis zu drei Wochen als vertragsgemäß anzusehen und können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Vertragliche Fristen beginnen in dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt an zu laufen. Ist für den Lauf einer Frist eine Handlung des Auftraggebers erforderlich, so beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Auftraggeber seine Verpflichtung vertragsgemäß erfüllt und den Auftragnehmer hierüber informiert hat, sofern dieser nicht selbst Adressat der zu erbringenden Handlung ist. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen sowie die vorstehenden Toleranzschwankungen von drei Wochen angemessen. Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Auftragnehmers für den Schadensersatz, soweit es sich um Beschädigung oder Untergang von Sachen handelt, beschränkt auf Wiederherstellung oder Ersetzung des Ursprungsmaterials, soweit dies aufgrund von Negativen, Kopien oder sonstigen Ausgangsmaterialien des Auftraggebers technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Insbesondere ist für den Auftraggeber ausdrücklich die Geltendmachung von Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hätten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Haftungsausschlüsse gelten ausschließlich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen einfacher Fahrlässigkeit und betreffen ausdrücklich keine Haftungsfreistellung von „Kardinalpflichten“. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gelten die gesetzlichen Regelungen.
8. Versand
Die Parteien sind sich einig, dass eine Holschuld vereinbart wurde und die Erfüllung des Vertrages am Sitz des Auftragnehmers erfolgt. Somit trägt der Auftraggeber Kosten und Risiko des Transports und der Versendung vom und zum Auftragnehmer. Sofern Transporte und Versendungen während der Bearbeitungszeit beim Auftragnehmer erforderlich werden, so sind die jeweiligen Verbringungskosten, sofern nicht bereits im Vertrag ausdrücklich vereinbart, vom Auftraggeber zu tragen. Für die Haftung beim Versand und Transport, sofern nicht der Auftraggeber bereits das volle Risiko trägt, wird Folgendes vereinbart: Der Auftragnehmer haftet bei Beschädigungen und Verlust in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatz, soweit es sich um Beschädigung oder Untergang von Sachen handelt, beschränkt sich auf Wiederherstellung oder Ersetzung des Ursprungsmaterials, soweit dies aufgrund von Negativen, Kopien oder sonstigen Ausgangsmaterialien des Auftraggebers technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Insbesondere ist für den Auftraggeber ausdrücklich die Geltendmachung von Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hätten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Haftungsausschlüsse gelten ausschließlich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen einfacher Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist somit im rechtlich zulässigen Rahmen von einer Haftung befreit. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen. Versandkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Versendung kann per Nachnahme erfolgen,sofern dem Auftragnehmer noch Vergütungsansprüche zustehen.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle vom Auftragnehmer hergestellten Produkte, insbesondere Filme, Videokassetten und Datenträger jeder Art stehen bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt. Im Falle der Bearbeitung oder Umgestaltung des Vorbehaltsgutes durch den Auftraggeber erfolgt die Bearbeitung bzw. Umgestaltung für den Auftragnehmer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.Der Auftraggeber ist jederzeit widerruflich ermächtigt, das Eigentumsvorbehaltsgut im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die sich hieraus ergebenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an und ermächtigt den Auftraggeber bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderungen.
10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet: 1. für den vollen Versicherungsschutz der dem Auftragnehmer übergebenen bzw. für ihn verwahrtenGegenstände zu sorgen. 2. ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Filmmaterial z.B. Sicherheits-, Zweitmaterial oder Muster zur Verfügung zu halten. Die Prüfung und Begutachtung der dem Auftragnehmer übergebenen Filme bzw. digitalen oder analogen Datenträger und Daten sind nicht Teil seiner Leistungsverpflichtung, es sei denn, es handelt sich um einen Auftrag zur Nassabtastung von Zelluloid-Filmen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer eine sorgfältige Sichtprüfung vornehmen und dem Auftraggeber mitteilen, falls die Abtastung des Materials unmöglich erscheint oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu (weiteren) Beschädigungen des Materials führt. 3. eventuelle dritte Rechtsinhaber über diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren und für deren schriftliches Einverständnis mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen Sorge zu tragen. -von analogen oder digitalen Datenträgern, Daten und / oder Filmen vor Übergabe des im Rahmen des Auftrages zu bearbeitenden Materials auf eigene Kosten Sicherungskopien zu erstellen und bis zur Beendigung des Auftrages in zur Rücksicherung geeigneter Form vorrätig zu halten. Nach Mitteilung der Fertigstellung des Werks hat der Auftraggeber sich unverzüglich, innerhalb der vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist mit diesem in Verbindung zu setzen und entweder an der Abnahme des Werks in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers mitzuwirken, indem er bzw. von ihm zur Abnahme Bevollmächtigte das erstellte Werk besichtigen und auf etwaige Mängel untersuchen. Sofern das Werk abnahmefähig ist, hat er es abzunehmen.
11. Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen oder analogen Datenträger /Haftung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofern er nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Auftragnehmer vereinbart hat, fertig gestellte Werke und dem Auftragnehmer überlassenes Material (Filme, Datenträger etc.) innerhalb von einem Monat nach Information über Fertigstellung bzw. Abholbereitschaft beim Auftragnehmer nach Terminvereinbarung abzuholen. Sofern er die Zusendung wünschen sollte, werden die Sachen gemäß Ziffer 8 Versand dieser AGB auf Kosten und Risiko an den Auftraggeber versendet.Der Auftraggeber wurde informiert, dass der Auftragnehmer nicht über Räumlichkeiten verfügt, die zu einer Langzeitarchivierung geeignet sind. Der Auftraggeber trägt somit das volle Risiko für Schäden, die nach Ablauf der vorbezeichneten Abholfrist von einem Monat durch Umstände entstehen, die darauf zurückzuführen sind, dass die Lagerräumlichkeiten des Auftragnehmers nicht zur Langzeitarchivierung geeignet sind. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich nicht verpflichtet, für Lagerräumlichkeiten, die zur Langzeitarchivierung erforderlich sind, Sorge zu tragen, es sei denn, dies wurde verbindlich zwischen den Parteien vereinbart. Für diesen Fall hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Weiter wurde der Auftraggeber informiert, dass erhöhte Verlustrisiken dadurch bestehen, dass der Auftragnehmer nicht über Räumlichkeiten verfügt, in denen Originale und Zweitmaterialien, Kopien etc. getrennt aufbewahrt werden. Der Auftraggeber wurde informiert, dass es zur Reduzierung des Verlustrisikos sinnvoll ist, auf seine Kosten Kopien von Originalen zu fertigen und diese an einem anderen Ort als das Original aufzubewahren. Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber keine Sicherungskopie auf seine Kosten gefertigt und an einem geeigneten Ort aufbewahrt hat, trägt er das volle Haftungsrisiko. Der Auftraggeber haftet insbesondere auch dafür, dass er dem Auftraggeber im Falle eines Schadens keine Kopie zur Wiederherstellung eines beschädigten oder untergegangenen Originals oder einer Kopie zur Verfügung stellen kann. Die Parteien sind sich einig, dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer die Obliegenheit zur Fertigung bzw. Vorratshaltung einer Kopie besitzt. Soweit Filmmaterial oder sonstige digitale oder analoge Datenträger ausschließlich zur Aufbewahrung ohne Bearbeitung übergeben werden, sind sich die Parteien einig, dass vereinbarte Aufbewahrungszeiten von mehr als sechs Monaten das Risiko von Beschädigungen der überlassenen Materialien beinhalten, weil die Räumlichkeiten des Auftraggebers nur für kurzzeitige Lagerungen geeignet sind. Längere Lagerzeiten werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vereinbart und unter der Bedingung, dass dieser das Risiko der Ungeeignetheit der Lagerräumlichkeit in vollem Umfang selbst trägt. Soweit Filmmaterial oder sonstige digitale und analoge Datenträger ausschließlich zur Aufbewahrung ohne Bearbeitung übergeben werden, werden diese grundsätzlich ohne Nachprüfung des Zustandes übernommen, in dem sie zur Aufbewahrung zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber ist in vollem Umfang für von ihm behauptete Beschädigungen beweispflichtig. Der Auftragnehmer bietet ausdrücklich an, die Filme gegen entsprechende Vergütung zu sichten und ein Zustandsprotokoll anzufertigen. Wünscht dies der Auftraggeber nicht, trägt er insoweit jegliches Risiko der Beweisführung. Verträge über die Aufbewahrung von Filmen und anderen digitalen oder analogen Datenträgern können von beiden Teilen, soweit nicht eine bestimmte Aufbewahrungszeit verbindlich vereinbart wurde, mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Hierzu ist Schriftform erforderlich, wobei Fax oder E-Mail genügen. Das Recht der Parteien auf eine außerordentliche Kündigung im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten bleibt hiervon unberührt. Kommt der Auftraggeber mit Mietzinsen von zwei Monatsmieten in Verzug, ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung befugt. Die Parteien sind sich einig, dass dem Auftragnehmer im Rahmen von Aufbewahrungsverträgen ein Vermieterpfandrecht bezüglich der eingelagerten Sachen zusteht. Die Aufbewahrungsgebühren ergeben sich aus der Preisliste. Jeder angefangene Monat der Aufbewahrung wird als voller Monat berechnet. Bei Überschreiten der Abholfrist schuldet der Auftraggeber Aufbewahrungsgebühren gemäß Preisliste des Auftragnehmers. Ein Vertrag zur Aufbewahrung kommt indessen nicht zustande, insoweit handelt es sich um Schadensersatz, den der Auftraggeber für die von ihm verursachte Aufbewahrung zu leisten hat. Ein weiterer Schaden des Auftragnehmers wird hierdurch nicht ausgeschlossen und bleibt in jedem Falle vorbehalten.
12. Urheber- und Nutzungsrechte
Soweit bei der Auftragserfüllung durch den Auftragnehmer Urheberrechte, Miturheberrechte oder Bearbeitungsrechte entstehen, werden dem Auftraggeber einfache, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, wobei sich der Auftragnehmer den Widerruf bei Vorliegen wichtiger Gründe vorbehält. Ein wichtiger Grund ist insbesondere die Nichtzahlung der an den Auftragnehmer geschuldeten Vergütung innerhalb der gesetzten oder sich aus dem Gesetz ergebenden Zahlungsfrist. Wenn im Rahmen des erteilten Auftrages Urheber- und / oder Bearbeitungsrechte Dritter betroffen sind, garantiert der Auftraggeber dem Auftragnehmer, dass die vertragsgegenständliche Bearbeitung sich im Rahmen der durch den Dritten erteilten Nutzungs- / Bearbeitungsrechte bewegt. Der Auftraggeber hält und stellt den Auftragnehmer von allen etwaigen Ansprüchen des bzw. der Dritten wegen Verletzung deren Urheber- bzw. Bearbeitungsrechte frei.
13. Mängelrügen und Mängelhaftung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, offensichtliche Mängel des vereinbarten Werkes innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Erhalt des Werkes dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen; es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb dieser Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben. Der Auftraggeber trägt die Beweislast für die rechtzeitige Absendung und den Zugang beim Auftragnehmer. Erfolgt keine Mängelanzeige innerhalb der vorbehaltenen Frist, so sind sich die Parteien einig, dass das Werk vom Auftraggeber abgenommen wurde und sich seine etwaigen Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bestimmen, wobei die Rüge offensichtlicher Mängel ausgeschlossen ist und bleibt, es sei denn, dass die vorstehende Mängelrüge fristgerecht erfolgte. Erfolgt die Abnahme des Werkes in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, so erstellen die Parteien ein Abnahmeprotokoll. Subjektiver Beurteilung unterliegende Merkmale bei künstlerischer Gestaltung wie Farben oder Töne können nicht Gegenstand von Mängelrügen sein, soweit nicht im Vertrag eine ganz exakte Vereinbarung getroffen wurde, die keinem subjektiven Gestaltungsspielraum zugänglich ist. Für Material-, Prozess- oder System bedingte Farb- und / oder Tonschwankungen gelten die jeweiligen Toleranzen für Handel und / oder Markt und / oder Technik. Soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen subjektiver Gestaltungsspielräume und / oder technischer und / oder branchenüblicher Toleranzen hält, ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Eine Verweigerung der Abnahme aus solchen Gründen ist ebenfalls unzulässig. Ein Werk, das sich im Rahmen künstlerischer und / oder technischer und / oder branchenüblicher Gestaltungsspielräume und / oder Toleranzen bewegt, ist mangelfrei und abnahmefähig, sofern es nicht bereits formal abgenommen wurde. Hierüber sind sich die Parteien ausdrücklich einig. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen und / oder vom Vertrag zurücktreten, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Dem Auftragnehmer steht es jeweils frei, statt einer Nachbesserung eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferung ist dem Auftragnehmer jeweils eine angemessene Frist einzuräumen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung auch im zweiten Versuch hat der Auftraggeber das Recht auf angemessene Minderung des Werklohnes oder auf Rücktritt vom Vertrag. Soweit dies rechtlich zulässig ist, werden Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit handelt oder den Auftragnehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen ein grobes Verschulden trifft. Somit sind namentlich sämtliche Schadensersatzansprüche für einfaches Verschulden bei Sachschäden ausgeschlossen, einschließlich Vermögensschäden. Das Recht des Auftraggebers auf Gewährleistung jeglicher Art, einschließlich Nachbesserung, Ersatzlieferung, Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz, erlischt, wenn der Auftraggeber ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an den gelieferten Gegenständen unternimmt.
14. Haftung
Haftung im Allgemeinen: Der Auftragnehmer haftet bei Beschädigungen und Verlust in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatz, soweit es sich um Beschädigung oder Untergang von Sachen handelt, beschränkt sich auf Wiederherstellung oder Ersetzung des Ursprungsmaterials, soweit dies aufgrund von Negativen, Kopien oder sonstigen Ausgangsmaterialien des Auftraggebers technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Insbesondere ist für den Auftraggeber ausdrücklich die Geltendmachung von Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hätten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. Haftungsausschlüsse gelten ausschließlich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen einfacher Fahrlässigkeit und betreffen ausdrücklich keine Haftungsfreistellung von „Kardinalpflichten“. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gelten die gesetzlichen Regelungen. Besondere, vorrangige Haftungsbestimmungen für Nass- und Trockenabtastung von Zelluloid – Filmen Bei der Nass- und Trockenabtastung von Zelluloid – Filmen gelten in deren Regelungsbereich vorrangig gegenüber dem voranstehenden Absatz die folgenden Haftungsregeln: Bei der Nass- und Trockenabtastung von Zelluloid – Filmen ist, je nach Lagerungsmethode, Lagerungssorgfalt und Alter, nicht auszuschließen, dass das Material bereits beschädigt (Schrammen, Schmutz, Flecken, Rucker, Abfahr- und Überblendzeichen, Knicke, Wellen, Schimmel, Klebstellen, Perforationssschäden, Schaltkerben, Blitzer, Ausbleichungen, Netzmittel- und / oder Klebstoffrückstände, mangelnde Reißfestigkeit, Fingerabdrücke, eingedrückter oder aufliegender Schmutz, Tonschleim im Bild, Wasserflecken etc.) oder alters- bzw. lagerungsbedingt besonders schadengeneigt ist. Da eine Versicherung der Bearbeitung des Materials durch den Auftragnehmer nicht durchgängig möglich ist, wird der Auftragnehmer bei Nass- und Trockenabtastungsaufträgen von Zelluloid-Filmen eine sorgfältige Sichtprüfung zu Lasten des Auftraggebers vornehmen und den Aufraggeber informieren, falls eine Abtastung des übergebenen Materials unmöglich erscheint oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weiteren Beschädigungen des Ausgangsmaterials führt. Für den Fall, dass der Auftraggeber trotz dieser Mitteilung die Abtastung wünscht, ist die Haftung des Auftragnehmers bei Beschädigungen des Ausgangsmaterials ausgeschlossen. Für den Fall der Beschädigung des Ausgangsmaterials im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des Materialwertes des Ausgangsmaterials beschränkt. Eine weitere Haftung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, einschließlich für leichte Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter oder Organe.
Haftung bei Datentransfer via FTP oder auf HD.
Von jeglicher Haftung, auch für direkte Folge- oder mittelbare Schäden, ausgeschlossen sind:vom Auftraggeber verursachte oder seiner Verantwortung unterliegende Mängel, die da sind:
-das gelieferte und zu bearbeitende Material oder sonstige zuvor vom Kunden übermittelte Informationen entsprechen nicht den zunächst in der Auftragsbestätigung vorausgesetzten Gegebenheiten (z.B. Länge desFilms, Anzahl oder Schwierigkeitskeitsgrad der Effekte etc.).
-Mängel des Ausgangsmaterials: Datenfehler, Unvollständigkeit, fehlerhafte Bezeichnung. Die Verantwortung für durch solche oder ähnliche Mängel erzwungene Verzögerungen bei der Auftragserfüllung liegt beim Auftraggeber. Die Kosten für sich daraus ergebende zusätzliche Leistungen wie Materialkosten und / oder Arbeitsaufwand sind vom verantwortlichen Auftraggeber zu leisten. Die Prüfung und Begutachtung des dem Auftragnehmer übergebenen Film-, Video- und Tonmaterials bzw. Daten ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers.
-Mängel, die daraus resultieren, dass die Programmfunktionen mit Komponenten in der speziellen Konfiguration beim Auftraggeber nicht zusammenarbeiten; -Mängel, die auf Fehlbenutzung oder mangelnde regelmäßige Absicherung der Daten in Form von Sicherungskopien entstanden sind:
-Mängel, die der Auftraggeber durch Beschädigung, falschen Anschluss, fehlerhafte Installation, falsche Bedienung oder Eingriff sowie Modifikation in die gelieferte Leistung verursacht hat oder die durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Verschleiß, Überbeanspruchung mechanischer Teile, nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch, Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden;Im Falle eines verbindlich zugesicherten Angebots ist der angegebene Preis nur insoweit verbindlich, soweit sich nach Auftragsbestätigung nicht Erweiterungen der Leistungen ergeben, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur terminlich festgesetzten, pünktlichen Übermittlung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und aller begleitenden Informationen, übernimmt die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt den Auftragnehmer von etwa erhobenen Ansprüchen Dritter vollständig frei. Die Verantwortung über Urheber-, Lizenz- und Leistungsschutzrechte liegt allein beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer haftet nicht für eventuellen Diebstahl von Film-, Video- und Tonmaterialien bzw. -daten. Der Kunde ist verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz der uns übergebenen Gegenstände bzw. für ihn verwahrten Daten zu sorgen. Eventuelle Informationen über Sicherheitsvorkehrungen wie Verschlüsselung sind dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen.
Haftung Film-, Bild- und Tonmaterial Homepage
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15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer gegenüber Kaufleuten ist München. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer gegenüber Kaufleuten ist München. Für alle Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss sämtlicher internationaler Übereinkommen (z.B. UN-Kaufrechtsübereinkommen).
16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen oder künstlerischen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soweit wie möglich verwirklicht.
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